Hier versuchen wir häufig gestellte Fragen zur Vereinssatzung und Gartenordung zu sammeln und zu beantworten.
Allgemeines zum Kleingarten
Die Umzäunung der Anlage ist Bestandteil der Kleingartenanlage, sie ist stets von den Kleingärtnern in gutem Zustand zu halten.
Einfriedigungen innerhalb der Kleingartenanlage (Zäune und Hecken) dürfen 1,2 Meter nicht überschreiten und sollen möglichst unauffällig gestaltet werden. Die Verwendung von Stacheldraht ist verboten. Die Grenze von Weg zum Garten ist mit einer heimischen Ligusterhecke zu bepflanzen und zu pflegen.
Hecken aus Koniferen (Tuja, Lebensbäume) sind im Kleingarten verboten.
Der Heckenschnitt muss mit Rücksicht auf vorhandene Nester unserer Singvögel ausgeführt werden. In der Brutzeit dürfen keine Hecken geschnitten werden.
Der Pächter ist verpflichtet, die Hecke vor seinem Garten und den Bereich unter der Hecke und den an seinen Garten angrenzenden Weg bis zur Wegesmitte stets rein und frei von Gras und Wildkräutern zu halten. Wildwuchs in den Hecken ist stetig zu entfernen. Graswege sind von den Anliegern stets kurz zu halten.
Obst-, Gemüsepflanzen, Blumen und Bäume
Obsthochstämme sollten nicht angepflanzt werden, da sie nicht nur in der Pflege schwierig sind, sondern vor allen Dingen den Garten sehr beschatten und größer werden als 3,5 Meter. Lieber sollten sogenannte Halbstämme angepflanzt werden.
Der Pflanzenabstand von der Grenze beträgt bei Buschobst 2 Meter, bei Beerenobst
einschließlich Himbeeren 1 Meter.
In jeder Kleingartenparzelle sollte pro 100 qm mindestens 1 Obstgehölz bepflanzt sein.
Der Kleingärtner ist außerdem verpflichtet, alle Pflanzenschutzmaßnahmen, die von den Behörden angeordnet werden, durchzuführen.
Das Wesensmerkmal des Kleingartens ist vor allem die sogenannte kleingärtnerische Nutzung die der Versorgung des Pächters mit Gartenerzeugnissen (Gemüse und Obst) dienen soll. Daher ist in jeder Kleingartenparzelle dafür zu sorgen das mindestens 1/3 der Gartenfläche dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten ist. Diese sogenannte
kleingärtnersiche Nutzung muss vom Parzelleneingang aus zu erkennen sein.
Das Ziel des Kleingartenwesens soll eine Besserung der Lebensqualität der Familie ermöglichen daher sind ein weiterer drittel für die Freizeitgestaltung und anderen gärtnerischen Erzeugnissen (Blumenbeete / Rasen usw) vorgesehen.
Der restliche drittel verfällt dann in der Regel auf Wege und Zugänge, Komposthaufen, Gartenlaube, Sitzfläche usw.
Mit Rücksicht auf den Pflanzenschutz dürfen solche Gehölze, die Zwischenwirte für
Pilzkrankheiten, Bakterienkrankheiten und tierische Schädlinge sind, nicht angepflanzt
werden; unter anderem:
- Berberitzen (Berberis vulgaris)
- Schneeball (Viburnum-Arten)
- Faulbaum (Rharmnus-Arten)
- Traubenkirsche (Prunus serotina)
- Sadebaum (Juniperus virginiana)
- Rot- und Weißdorn (Crataegus-Arten)
Gartenlaube – Geräteschuppen – Gewächshaus usw.
Jeder Pächter ist verpflichtet, vor der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer
Gartenlaube oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen die Genehmigung des Vereinsvorstandes und ggf. des zuständigen Bauamtes einzuholen.
Die Genehmigung wird schriftlich erteilt.
Mit den Bauarbeiten darf erst nach Erteilung der Genehmigung begonnen werden.
Bestehende baurechtliche Vorschriften sind in jedem Fall einzuhalten.
Gartenlauben sind nur in einfacher Ausführung und aus Holz mit höchstens 24qm Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, einer First- bzw. Dachhöhe von nicht mehr als 3,50m sowie einer Traufenhöhe von nicht mehrt als 2,25m zulässig.
Sie dürfen nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein.
Zu den Parzellengrenzen ist ein Abstand von mindestens 1 Meter und zu den
Außenzäunen der Gartenanlage ein Abstand von mindestens 3 Meter einzuhalten.
Unzulässig in der Laube sind insbesondere Brennstellen (Öfen) mit Schornsteinanschluss. Ausgenommen hiervon sind lediglich Gasheizungen mit
Außenwandanschluss.
Gewächshäuser sind in unseren Gärten erlaubt aber auch hier gibt es eine Größenbeschränkung.
Für freistehende Gewächshäuser ist maximal eine Grundfläche von 10qm zulässig.
Gartenschuppen bzw Geräteschuppen werden anders als Gewächshäuser zur maximalen umbauten Fläche für Gartenlauben hinzugefügt. Das bedeutet wenn die Gartenlaube schon 24 qm² Grundfläche einnimmt, ein aufstellen/bauen eines Geräteschuppens nicht mehr möglich ist.
Mitgliedschaft, Pacht und organisatorisches
Unser Kleingartenverein hat zwei Anlagen in denen unsere Mitglieder eine Parzelle pachten können. Das kann man sich vorstellen wie zwei Spaten (Z.B. Fußball und Handball) in einem Sportverein. Diese Anlagen werden auch Koppeln genannt und daher der Begriff "Koppelversammlung". Für jede Anlage muss mindestens eine
Koppelversammlung im Jahr stattfinden, wobei die erste Koppelversammlung Anfang März stattfinden sollte. Anders als bei einer Mitgliederversammlung sind in der Koppelversammlung nur die Mitglieder stimmberechtigt die einem Kleingarten in dieser
Anlage zugeordnet sind. Wir legen großen Wert darauf das möglichst jedes Mitglied sich verpflichtet sieht an seine jeweilige Koppelversammlung teilzunehmen. Denn ein
Kleingartenverein lebt von dem Miteinander und der Mitarbeit seiner Mitglieder.
Bei der Mitgliederversammlung wird unterschieden in Jahresmitgliederversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Jahresmitgliederversammlung, auch Jahreshauptversammlung genannt, findet in der Regel Anfang April statt. Es ist praktisch die wichtigste Versammlung im Verein.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden wenn er es für notwendig hält und oder Beschlüsse gefasst werden müssen die keinen Aufschub bis zur nächsten Jahresmitgliederversammlung bedürften. Auch wenn 1/10 der Mitglieder eine außerordentlichen Mitgliederversammlung wollen muss diese einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich aber der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Die Teilnahme an Mitgliederversammlung ist eine Verpflichtung eines jeden Mitglieds eines Vereins. Denn dieses ist eine Grundlage unserer demokratischen Vereinsarbeit.